Fragen und Antworten

Hier stellen wir ein paar Fragen und Antworten ein, die im Laufe der Zeit auftauchen und von allgemeinem Interesse sind. Bitte gern melden, wenn Jemand eine Frage hat, die wir klären können.


Weg zum Fischereischein und Gebühren
Wie komme ich zum Fischereischein und was kostet mich das?


Hier der Link zum Landesverwaltungsamt mit weiterführenden Informationen.

Auch die Stadt Halle und der Saalekreis haben diese Informationen auf Ihren Webseiten, die sich auf die Seiten des Landesverwaltungsamts beziehen zuzüglich zu den Kontaktdaten der jeweiligen unteren Fischereibehörden.

Nach bestandener Prüfung ergibt sich folgende Beispielrechnung für die Entscheidung, welche Laufzeit der Fischereischein haben soll:

Erwachsene (Fischereischein)

Zeit­­raumGebühr Fisch­er­eiab­gabeBetrag
1 Jahr10,00 €6,00 €16,00 €
2 Jahr20,00 €12,00 €32,00 €
3 Jahre30,00 €18,00 €48,00 €
4 Jahre40,00 €24,00 €64,00 €
5 Jahre40,00 €30,00 €70,00 €
auf Lebens­­zeit150,00 €125,00 €275,00 €
Stand: 09.03.2024

Bei der fünften (5.) fünfjährigen Verlängerung (insgesamt 25 Jahre) ergibt sich eine Gesamtsumme von 350 € (5 x 70 €) im Gegensatz zu 275 €.



Jugendermäßigung 14 – 18 Jahre (wenn große Prüfung erfolgt ist = Fischereischein)

Zeit­raumGebührFisch­er­eiab­gabeBetrag
1 Jahr4,00 €6,00 €10,00 €
2 Jahre8,00 €12,00 €20,00 €
3 Jahre12,00 €18,00 €30,00 €
4 Jahre 16,00 €24,00 €40,00 €
5 Jahre20,00 €30,00 €50,00 €
Stand: 09.03.2024

Kinder bis 18 Jahre (Jugendfischereiprüfung ab 8 Jahre möglich)

Zeit­raumGebührFisch­er­eiab­gabeBetrag
1 Jahr4,00 €1,00 €5,00 €
2 Jahre8,00 €2,00 €10,00 €
3 Jahre12,00 €3,00 €15,00 €
4 Jahre16,00 €4,00 €20,00 €
5 Jahre20,00 €5,00 €25,00 €
Stand: 09.03.2024

Fischereischein und Prüfungen
Wann finden die nächsten Lehrgänge und Prüfungen statt?

Die Prüfungen finden in Halle zwei Mal jährlich von der Unteren Fischereibehörde statt, rechtzeitiges Anmelden ist demzufolge erforderlich.

Weitere Informationen und auch Prüfungen außerhalb von Halle sind unter www.fischerprüfung.sachsen-anhalt.de zu finden.

Die Prüfungen im Jahr 2025 finden an folgenden Terminen statt:

  1. Fischerprüfung: 22.03.2025
  2. Fischerprüfung: 20.09.2025
  1. Friedfischerprüfung: 23.03.2025
  2. Friedfischerprüfung: 21.09.2025
  1. Jugendfischerprüfung: 23.03.2025
  2. Jugendfischerprüfung: 21.09.2025



Schonzeiten und Mindestmaße
Wo sind die Schonzeiten und Mindestmaße geregelt?

Schonzeiten und Mindestmaße sind in der Fischereiordnung (FischO) des Landes Sachsen-Anhalt geregelt, verantwortlich ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz.

§ 3 Schonzeiten
(1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten während folgender Zeiten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten:

  1. Äsche: 1. Dezember bis 15. Mai,
  2. Bachforelle: 15. September bis 31. März,
  3. Barbe: 1. April bis 30. Juni,
  4. Hecht: 15. Februar bis 30. April,
  5. Zander: 15. Februar bis 31. Mai.

(2) In Gewässern, in denen sich eine der in Absatz 1 genannten Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzt oder die sie auf ihrer Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeit abzustellen.

(3) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fang von Fischarten, deren Bestand bedroht ist, dauernd oder auf Zeit verbieten.

§ 4 Mindestmaße
(1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten, wenn sie nicht von Kopfspitze bis Schwanzspitze gemessen mindestens folgende Länge haben:

  1. Aal (Anguilla anguilla): 50 cm,
  2. Äsche (Thymallus thymallus): 30 cm,
  3. Bachforelle (Salmo trutta f. fario): 25 cm,
  4. Barbe (Barbus barbus): 45 cm,
  5. Große Maräne (Coregonus nasus): 30 cm,
  6. Hecht (Esox lucius): 50 cm,
  7. Karpfen (Cyprinus carpio): 35 cm,
  8. Kleine Maräne (Coregonus albula): 12 cm,
  9. Quappe (Lota lota): 30 cm,
  10. Rapfen (Aspius aspius): 40 cm,
  11. Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss): 25 cm,
  12. Schleie (Tinca tinca): 25 cm,
  13. Zährte (Vimba vimba): 30 cm,
  14. Zander (Stizostedion lucioperca): 50 cm.

(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für ein bestimmtes Gewässer Abweichungen zu den in Absatz 1 genannten Mindestmaßen zulassen.